§ 1 Name und Sitz
1. Die Vereinigung führt den Namen: Laußnitzer Karnevalsclub e.V., abgekürzt LKC
2. Der Sitz des Laußnitzer Karnevalsclub e.V., im folgenden Text nur noch LKC genannt, ist Laußnitz. Er ist in das
Vereinsregister unter Nr. 8009 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
4. Die Vereinsfarben sind blau und gelb. Das Vereinswappen ist aus dem Ortswappen der Gemeinde Laußnitz
entstanden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des LKC ist der freiwillige Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern zur Pflege fastnachtlichen
Brauchtums.
2. Der LKC dient im Rahmen seiner Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Mittel dürfen nur für die satzungs-gemäßen Aufgaben
verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen.
3. Der LKC ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben
Die Aufgaben des LKC sind:
1. Die Pflege und die Förderung des traditionellen fastnachtlichen Brauchtums im Territorium, die hiermit bestehenden
Sitten und Volksbräuche auf traditionsgebundener Grundlage zu schützen, vergessenes fastnachtliches Kulturgut wieder
aufleben zu lassen und der Nachwelt zu erhalten. Der Vereinszweck soll insbesondere auch durch die Organisation,
Gestaltung und Durchführung der Karnevalssaison mit den ortstypischen karnevalistischen Veranstaltungen und der
Teilnahme an karnevalistischen Umzügen gewährleistet werden, um damit eine Verbreitung und Förderung des
Karnevals zu erreichen.
2. Die Heranführung junger Menschen an den Karneval, zur Jugend- und Brauchtumspflege.
3. Die Unterhaltung eines Archivs zur Erhaltung und Pflege des fastnachtlichen Brauchtums.
4. Die Unterhaltung eines entsprechenden Fundus zur Absicherung und Ausgestaltung der Veranstaltungen.
5. Die ständige Kontaktpflege zu anderen karnevalistischen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen.
6. Ausbildung und Förderung von Kindern, Junioren und Aktiven für Tanz- und Qualifikationsturniere im Bund
Deutscher Karneval und die Unterstützung deren Ausrichtung.
§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden
Der LKC ist Mitglied des Verbandes Sächsischer Carneval e.V. (VSC), im Bund Deutscher Karneval e.V. (BDK) und
somit auch Mitglied in der Närrischen Europäischen Gemeinschaft (NEG). Die vom VSC und BDK im Rahmen seiner
Befugnisse erlassenen Beschlüsse werden anerkannt und eingehalten.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person ab dem 5. Lebensjahr mit Interesse für karnevalistische Betätigung kann Mitglied im LKC
werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
a) Aktive Mitglieder sind alle direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder.
b) Fördernde Mitglieder können Institutionen, Firmen und Einzelpersonen werden, die den LKC ideell und finanziell
unterstützen. Sie beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben. Es steht ihnen kein Stimmrecht zu. Eine Teilnahme an
Mitgliederversammlungen als Gast ist möglich.
c) Ehrenmitglieder - Das sind Personen, die sich um die Ziele des LKC außerordentliche Verdienste erworben haben und
auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Präsidialtagung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dazu ist eine
2/3-Mehrheit erforderlich. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
3. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederkartei zu erfassen und erhält eine Aufnahmebescheinigung und eine Satzung. Die
aktuell gültigen Vereinsordnungen sind jederzeit beim Vorstand einsehbar und auf Verlangen auszuhändigen. Jedes
Mitglied kann auf Wunsch einen Mitgliedsausweis erhalten, wozu die Abgabe eines Passfotos notwendig ist. Der
Mitgliedsausweis ist bei Ausscheiden aus dem Verein abzugeben.
4. Das Präsidium kann einem aktiven Mitglied eine ruhende Mitgliedschaft auf Antrag einräumen, zum Beispiel bei
Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst, Lehre, Studium etc. In dieser Zeit bestehen keine Mitgliedschaftsrechte und
-pflichten. Nach Ablauf der ruhenden Mitgliedschaft leben diese Rechte und Pflichten automatisch wieder auf. Gleiches
gilt, wenn das Ruhen der Mitgliedschaft vorzeitig endet. Zur Reaktivierung einer ruhenden Mitgliedschaft bedarf es
einer einfachen Anzeige an ein Vorstandsmitglied. Eine solche Anzeige ist jederzeit möglich und hat schriftlich zu
erfolgen.
§ 6 Aufnahmen
1. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an das Präsidium zu stellen. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige
Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen
der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese,
fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen.
2. Über Aufnahme, Ablehnung oder Zurückstellung des Antragstellers entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit,
ohne die Entscheidung dem Antragsteller begründen zu müssen. Die Entscheidung des Präsidiums ist unanfechtbar.
3. Bei Ablehnung der Aufnahme kann nach Ablauf eines Jahres erneut Antrag auf Aufnahme gestellt werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die aktiven Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Sie können Anträge stellen und
Anfragen einbringen. Bei Abstimmungen in Mitgliederversammlungen hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, die
persönlich ausgeübt werden muss. Jedes volljährige aktive Mitglied hat ein aktives und passives Wahlrecht.
2. Alle Mitglieder haben das Recht an allen altersgerechten Veranstaltungen des LKC teilzunehmen, sowie die
vereinsfördernden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
3. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können auch an Mitgliederversammlungen als Gast beratend teilnehmen,
haben aber kein Stimmrecht.
4. Jedes Mitglied hat das Recht nach entsprechenden Antrag, beim Vorstand, an Präsidialtagungen teilzunehmen um
Vorschläge und Anfragen einzubringen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des LKC, die Vereinsordnungen und die satzungsgemäßen Beschlüsse der
Organe des LKC zu beachten und einzuhalten, sowie den LKC in seinen Bestrebungen zur Erreichung des
Vereinszweckes und zur Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die
Höhe des Beitrages, Aufnahmegebühren, eventuelle Umlagen oder Sonderbeiträge u.ä. werden in einer Beitragsordnung
festgelegt, welche vom Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Beitrag ist zum
01. Januar jeden Jahres fällig. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, haben bei
Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
3. Jedes Mitglied ist persönlich verpflichtet, alle die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben übergebenen Kostümteile,
Ausrüstungsgegenstände, technische Ausstattungen und Hilfsmittel pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung oder
Verlust zu schützen.
4. Jede Veränderung zur Person ist unverzüglich dem Vorstand zur Vervollständigung der Mitgliedskartei mitzuteilen.
5. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht sich aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen zu
beteiligen und zumutbare Aufgaben und bestimmte Ämter eigenverantwortlich zu übernehmen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist beendet:
a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Kündigung bzw. Austrittserklärung (schriftlich)
c) durch Ausschluss oder Streichung
d) durch Auflösung des LKC
2. Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Bei nicht vollgeschäftsfähigen
Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Kündigung ist nur zum Schluss
eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 2 Wochen zulässig. Bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist sind alle Verbindlichkeiten zu erfüllen.
3. Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
a) groben Verstoßes gegen die Satzung oder Ordnungen des LKC oder die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des
LKC,
b) das Ansehen des Laußnitzer Karnevalsclubs schädigenden Verhaltens,
c) Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende
Verbindlichkeiten nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen
wenigstens 4 Wochen liegen. Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht muss der Rückstand mindestens ein Jahr erreicht
haben.
d) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Gegen den Beschluss besteht innerhalb von 8
Wochen seit Zugang des Beschlusses das Recht des Einspruches zur Präsidialtagung, die mit drei Viertel Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet.
§ 10 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 26 Jahre sowie die gewählten und berufenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Für die Jugendarbeit ist auf Grundlage dieser Satzung eine
Jugendordnung durch das geschäftsführende Präsidium zu erarbeiten. Diese wird durch Beschluss der Präsidialtagung in
Kraft gesetzt. Es ist freigestellt einen Jugendausschuss zu bilden, welcher in einer Jugendversammlung zu wählen ist.
Dieser ist dann durch das Präsidium in sein Amt zu berufen. Die Interessen der Jugend werden im Präsidium durch den
Verantwortlichen für Jugendarbeit vertreten. Bei Bedarf kann auch ein/e Jugendsprecher/in berufen werden. Näheres ist
in einer Jugendordnung geregelt.
§ 11 Organe des LKC
Die Organe des Laußnitzer Karnevalsclubs sind:
1. der Vorstand
2. das geschäftsführende Präsidium
2. die Präsidialtagung
3. die Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
4. die Kassenprüfer
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Alle
Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. Der Vorstand vertritt den LKC gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand ist durch die Hauptversammlung zu wählen.
3. Die Vorstandsmitglieder besitzen zur Vertretung Einzelbefugnis.
4. Im Innenverhältnis tritt die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten bzw. Schatzmeister erst ein, wenn der Präsident
verhindert ist.
5. Der Vorstand kann selbstständig über Beträge bis zu 500,00 € verfügen. Die Einhaltung dieser Bestimmung muss
Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit
sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan obliegen.
6. Der Präsident, bzw. bei seiner Verhinderung der Vizepräsident oder Schatzmeister, beruft die Sitzungen und
Versammlungen ein. Er führt den Vorsitz.
7. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Erledigung seiner Aufgaben. Er vertritt den Präsidenten
während dessen Abwesenheit oder Verhinderung. Er ist der Verantwortliche für Dekoration.
8. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des LKC. Er besorgt die Einnahmen und Ausgaben des Vereines und hat sie
kaufmännisch zu verbuchen. Ihm obliegt der Einzug der Mitgliedsbeiträge. Der Hauptversammlung hat er einen
Kassenbericht zu erstatten. Zur Tätigkeit von Geldgeschäften ist die schriftliche Zustimmung des Präsidenten
erforderlich. In Abstimmung mit dem Vizepräsidenten vertritt er den Präsidenten während dessen Abwesenheit oder
Verhinderung.
§ 13 Das geschäftsführende Präsidium
1. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
der Vorstand
1 Beisitzer
der Verantwortliche für Fundus und Technik
der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
der Verantwortliche für Jugendarbeit
der Verantwortliche für Programmgestaltung
der Verantwortliche für Tanzgruppen
der Verantwortliche für Sponsoring, Fördermittel und Spenden !
2. Das geschäftsführende Präsidium ist durch die Hauptversammlung zu wählen.
3. Dem Präsidium obliegen insbesondere die Geschäftsführung des Laußnitzer Karnevalsclubs, die Durchsetzung der
von der Hauptversammlung, der Präsidialtagung und dem Präsidium selbst gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des
Vermögens des LKC. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
Entschieden wird mit der einfachen Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4. In jeder Sitzung der Organe des LKC ist ein Schriftführer einzusetzen. Über jede Hauptversammlung und jede Sitzung
der Organe hat er eine Niederschrift zu fertigen, die den Gang der Versammlung bzw. Sitzung im wesentlichen
wiedergibt. Beschlüsse sind, so weit möglich, in der Niederschrift im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschrift der
Hauptversammlung ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die übrigen
Niederschriften bedürfen lediglich der Unterschrift des Schriftführers.
5. Die Aufgaben des geschäftsführenden Präsidiums werden in der Geschäftsordnung geregelt, Inkraftsetzung gemäß
§ 16.
6. Zur Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete können Fachausschüsse bzw. Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese
arbeiten entsprechend ihres Aufgabengebietes weitgehend selbstständig und erstatten durch den Vorsitzenden den
zuständigen Organen des LKC Bericht.
§ 14 Die Präsidialtagung
1. Der Präsidialtagung gehören an:
der Vorstand
das geschäftsführende Präsidium
die Kassenprüfer
die Leiter der Fachausschüsse bzw. Arbeitsgruppen
2. Die Präsidialtagung ist das erweiterte Präsidium. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen und von einem
Vorstandsmitglied zu leiten. Beschlussfähigkeit besteht bei einer Anwesenheit von 50% der Mitglieder. Die
Präsidialtagung ist zuständig für die Koordinierung der Vereinsarbeit in der einzelnen Abteilungen bzw. Arbeitsgruppen.
Durch sie sind die Vereinsordnungen zu beschließen, deren Verabschiedung nicht der Zustimmung der
Mitgliederversammlung bedarf.
3. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Schatzmeisters zu prüfen und der Hauptversammlung über
das Prüfergebnis zu berichten. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des
Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Dabei ist auf eine satzungsgemäße
Verwendung der Mittel zu achten.
4. Die Leiter der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen sind, auf Vorschlag deren Mitglieder, durch das Präsidium für eine
Mitarbeit in der Präsidialtagung zu berufen.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 15 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des LKC. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle vier Jahre
statt. Eine Mitgliederversammlung sollte den Erfordernissen entsprechend möglichst jährlich stattfinden. In Fragen der
Beschlusskraft ist sie der Hauptversammlung gleichgestellt. Für die Hauptversammlung ist ein Sitzungspräsidium,
welches den Versammlungsleiter und einen Schriftführer stellt, zu wählen. Das Sitzungspräsidium hat den
ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung zu sichern, durch den Schriftführer ist ein Sitzungsprotokoll
anzufertigen.
2. Die Hauptversammlung hat mindestens folgende Rahmentagesordnung:
a) Bericht des Präsidenten
b) Bericht des Schatzmeisters, Prüfungsbericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Präsidiums
d) Wahlen
e) Satzungsänderungen
f) Anträge
g) Verschiedenes
3. a) Die Einberufung der Haupt- oder Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Präsidenten oder bei seiner
Verhinderung durch einen Vertreter mindestens einen Monat vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung erfolgen. Die Zustellung kann per E-Mail oder per Brief erfolgen.
b) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dieser beim Vorstand schriftlich einzureichen.
c) über die Behandlung von später eingehenden Anträgen, über die Beschluss zu fassen ist, entscheidet die
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der, von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern,
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit. Stimmberechtigt sind alle volljährigen aktiven
Vereinsmitglieder, wobei Mitglieder mit Beitragsrückstand nicht stimmberechtigt sind. Die Haupt- und
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigsten 15 stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind.
Diese Zahl darf auch im Laufe der Versammlung nicht unterschritten werden. Diese Mindestzahl findet keine
Anwendung, wenn es notwendig ist auf Grund einer nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung eine zweite
Versammlung einzuberufen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, beziehungsweise mit der
Stimmkarte. Ausnahme bildet die Sonderregelung bei Vereinswahlen.
5. Beschlüsse durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des LKC bedürfen grundsätzlich einer
"drei/viertel Mehrheit" der anwesenden Mitgliederstimmen.
6. Vor Beginn jeder Haupt- und Mitgliederversammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen festzustellen und ihre
Richtigkeit von der Hauptversammlung zu bestätigen. Jedem stimmberechtigtem Mitglied ist eine Stimmkarte
auszugeben.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des LKC erfordert, oder wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder (Stimmen) schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen.
§ 16 Ordnungen
Zur Verbesserung der Vereinsarbeit und der Regelung der Vereinsarbeit sind vom Präsidium Vereinsordnungen zu
erarbeiten. Diese sind von der Präsidialtagung beziehungsweise die Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung
durch Beschluss in Kraft zu setzen.
§ 17 Wahlen
1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Präsidiums, zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer werden von der
Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig. Abwesende Personen dürfen nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt.
2. Die Leiter der Fachausschüsse bzw. Arbeitsgruppen werden von diesen vorgeschlagen und vom Präsidium berufen.
3. Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel und sind geheim. Sie können durch Akklamation erfolgen, wenn sich nur ein
Bewerber pro zu wählendes Amt zur Wahl stellt und die Versammlung dieser Verfahrensweise mit einfacher
Stimmenmehrheit zustimmt. Gewählt ist, wer die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhält.
4. Die Wahlen werden von einem durch die Versammlung zu wählenden Wahlausschuss, bestehend aus dem
Wahlausschussvorsitzenden und 2 Beisitzern vorgenommen. Es ist ein Wahlprotokoll zu führen, das vom
Wahlausschussvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Scheidet während der Dauer einer Wahlperiode ein Mitglied des Präsidiums aus, kann der Präsident für den Rest der
Wahlperiode ein aktives Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden Amtsgeschäfte beauftragen.
6. Scheidet der Präsident innerhalb einer Wahlperiode aus, so ist vom Vizepräsidenten unverzüglich eine
außerordentliche Hauptversammlung zur Neuwahl eines Präsidenten für den Rest der Wahlperiode einzuberufen.
7. Ist der Vizepräsident ebenfalls ausgeschieden oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, unverzüglich eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, so nimmt diese Verpflichtung der Schatzminister wahr. Ist auch
dieser nicht in der Lage dazu, so trifft diese Verpflichtung das dienstälteste Mitglied des Präsidiums.
§ 18 Bildung von Fachausschüssen und Arbeitsgruppen
Zur Beratung der Organe des LKC werden Fachausschüsse bzw. Arbeitsgruppen gebildet. Diese haben einen Leiter
vorzuschlagen, welcher dann vom Präsidium für eine Mitarbeit in die Präsidialtagung zu berufen ist. Die Beschlüsse der
Fachausschüsse/Arbeitsgruppen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Präsidiums.
Es können zum Beispiel unter anderem folgende Fachausschüsse/Arbeitsgruppen gebildet werden:
a) Tanzgruppe
b) Nachwuchstanzgruppen
c) Elferrat
d) Herrenballett
e) Saalpolizei
f) Dekoration
g) Lady-Team
h) Beschallungs- u. Beleuchtungstechnik
i) Ü25
Weitere Fachausschüsse/Arbeitsgruppen können gebildet werden. Die Leiter sichern weitgehend selbstständiges
Arbeiten dieser Gruppen und berichten dem Präsidium zu dessen Sitzungen über erzielte Ergebnisse und vertreten
gleichzeitig deren Interessen in der Präsidialtagung.
§19 Schlussbestimmungen
1. Im Falle der Auflösung des LKC erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung
beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind.
2. Die bei der Auflösung vorhandenen finanziellen Vermögenswerte sind nach Abgeltung aller Verpflichtungen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Bildung
und Erziehung, zu übergeben.
3. Alle im Fundus, beziehungsweise in Archiven vorhandenen Sachwerte (Bekleidung, Kostüme, Dekorationen,
Schriftgut, Videoaufzeichnungen u.ä.) sind, entsprechend der Brauchtumspflege, zur Erhaltung fastnachtlicher
Requisiten und fastnachtlichen Schriftgutes an den Verband Sächsischer Carneval e.V. leihweise zu übergeben.
Diese können von einem neu gegründeten Verein bzw. einer anderen, die Ziele und Aufgaben des LKC weiterführende
Institution beim Verband Sächsischer Carneval e.V.wieder zur Rückübereignung angefordert werden.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der LKC durch eine andere, die Ziele und Aufgaben des LKC
weiterführende Institution übernommen beziehungsweise vertreten wird.
4. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, so weit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie
solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
Beschlossen in der Hauptversammlung am 24.09.2021.
Änderung der Nummerierung in den §§5 und 15 sowie Änderung des §15 Absatz 3a auf Grundlage des §19 Absatz 4
dieser Satzung beschlossen in der Präsidialtagung am 13.01.2022.